Solange die Frage, wem das Erbe nach Cornelius Gurlitt rechtmäßig zusteht, nicht abschließend geklärt ist, setzt eine Restitution die Zustimmung aller potenziellen Erben und die Zustimmung des gerichtlich bestellten Nachlasspflegers voraus. Ohne diese kann auch der Nachlasspfleger nichts zurückgeben, weil dies seine gesetzliche Entscheidungsbefugnisse überschreiten würde. Ferner müssen für eine Restitution entsprechende Nachweise der erforderlichen Erb- und Vertretungsberechtigung seitens der Anspruchsteller vorgelegt werden. Nähere Auskünfte erteilt die Beauftragte für Kultur und Medien.
Die Anfechtung eines Testaments besteht in dem förmlichen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zugunsten der gesetzlichen Erben. Daraufhin prüft das Nachlassgericht in einem nicht öffentlichen Verfahren u.a. die Wirksamkeit des Testaments. Bis zur abschließenden Entscheidung ist somit der Erbe im Rechtssinne unbekannt. Solange der Erbe unbekannt ist, gilt die gerichtlich angeordnete Nachlasspflegschaft fort.
Der Nachlasspfleger hat die Aufgabe, den Nachlass für den oder die Erben zu sichern. Er kann Gegenstände aus dem Erbe daher im Grundsatz nicht weggeben. Das ist nur möglich, wenn alle potenziellen Erben einwilligen. Dies macht eine Abstimmung zwischen allen Beteiligten sowie ggf. die Genehmigung des Nachlassgerichts erforderlich.
Die Geschäftsstelle ist mit ihren sechs Mitarbeitern – einschließlich der Leiterin der Taskforce – als temporär befristetes Projekt in Berlin untergebracht. Die Räumlichkeiten bieten Platz für die Arbeitstreffen sowie Möglichkeiten zur Recherche.
Die Arbeitssprache der Taskforce ist Englisch. Die abschließenden Provenienzberichte werden in deutscher Sprache abgefasst und für eine Weitergabe an die Anspruchsteller ggf. ins Englische übersetzt. Rechtlich verbindlich ist jedoch allein die deutsche Fassung.
Die Verantwortung liegt ausschließlich bei der Leiterin der Taskforce.
Sämtliche Werke aus dem „Schwabinger Kunstfund“ und dem „Salzburger Fund“ gehören zu einem Privatbestand. Die Taskforce ist ausschließlich mit der Klärung der Fragen befasst, ob es sich bei den einzelnen Kunstwerken um NS-verfolgungsbedingten Entzug handelt und wem gegebenenfalls das betreffende Werk entzogen wurde.
Die Taskforce ist jedoch nicht berechtigt, über die betreffenden Kunstwerke zu verfügen. Sie kann daher keine Restitutionsentscheidungen treffen. Sie ist auch kein Gericht oder eine mit entsprechender Befugnis ausgestattete Schiedsstelle. Diese Verfügungsbefugnis über die Kunstwerke liegt allein beim Eigentümer bzw. der Eigentümerin. Dies war bis zu seinem Tode Cornelius Gurlitt.
Die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und der Stiftung Kunstmuseum Bern vom 24. November 2014 sieht vor, dass die Bundesrepublik die Restitution von als NS-Raubkunst identifizierten Werken übernimmt. Solange die Erbschaft des Kunstfundes wegen der Testamentsanfechtung nicht geklärt ist, übt der vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspfleger die Verfügungsbefugnis über alle Kunstwerke aus. Eine Restitution ist derzeit nur in Abstimmung mit der Bundesrepublik Deutschland, dem Kunstmuseum Bern und den möglichen gesetzlichen Erben sowie nach abschließender Prüfung durch das Nachlassgericht möglich.
Die Aufgabe der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ ist es zu klären, ob es sich bei Kunstwerken aus dem Besitz Cornelius Gurlitts um Werke handelt, die NS-verfolgungsbedingt entzogen worden sind, und, wenn ja, wem diese Kunstwerke vormals gehörten. Nach diesen Fragen richten sich die Recherchen der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ aus. Kann etwa die Geschichte eines Werkes zwischen 1933 und 1945 vollständig geklärt werden und steht demnach fest, dass dieses Werk nicht NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde, wird die Provenienz des Werkes vor 1933 oder nach 1945 nicht weiter erforscht und das Werk aus der Lost-Art-Datenbank entfernt. Nach dem Tod von Cornelius Gurlitt und dem Ende der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ist die zunächst wichtige Frage, wie Hildebrand Gurlitt und folglich auch sein Erbe Cornelius Gurlitt in den Besitz des Werkes kamen, nicht mehr von Bedeutung.
Die Taskforce arbeitet inhaltlich unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Taskforce sind über eine passwortgeschützte virtuelle Plattform miteinander verbunden. In dieses Intranet werden alle für die Untersuchung relevanten Quellen eingestellt. Auf diese Weise ist es auch möglich, dass gleichzeitig mehrere Wissenschaftler an unterschiedlichen Orten gemeinsam an ein und demselben Kunstwerk bzw. derselben Provenienz arbeiten. Die Mitglieder der Taskforce diskutieren und entscheiden im Rahmen eines Reviewverfahrens über alle vorläufig abgeschlossenen Forschungstexte und -berichte. In regelmäßigen Abständen finden Arbeitstreffen der Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ statt, um im direkten Gespräch einzelne Arbeitsschritte abzustimmen, unterschiedliche Meinungen zu diskutieren, Ratschläge für die Recherchen zu geben und über die nächsten Handlungsschritte gemeinsam zu befinden.
Bei dem überwiegenden Teil der Kunstwerke aus dem „Schwabinger Fund“ handelt es sich um Arbeiten auf Papier, d.h. Druckgraphiken, Holzschnitte, Kupferstiche, Radierungen oder Zeichnungen. Zu Papierarbeiten zählen auch Aquarelle und Gouachen. Insbesondere bei seriellen Arbeiten ist mitunter die genaue Identifizierung eines bestimmten Blattes sehr schwierig, z.B. wenn keine Nummerierungen innerhalb der Auflage vorgenommen wurden.
Die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ verfügte zunächst nur über Digitalisate der Materialien, die von der Staatsanwaltschaft Augsburg bei Cornelius Gurlitt beschlagnahmt worden waren. Dabei handelt es sich um Nachkriegskorrespondenzen von Hildebrand Gurlitt und dessen Geschäftsbücher aus den Jahren 1937-1944. Die Geschäftsbücher enthalten vorgeblich die An- und Verkäufe, die in diesem Zeitraum getätigt wurden. Sie sind jedoch in ihrer Aussage nicht immer mit dem vorgefundenen Bestand in Einklang zu bringen. So sind darin Werke als „verkauft“ erfasst, die im Jahre 2012 bei Cornelius Gurlitt aufgefunden wurden.
Die Geschäftsbücher sind seit dem 28. November 2014 online auf der Seite www.lostart.de einzusehen. Die Namen der darin genannten privaten Käufer wurden aus Datenschutzgründen unkenntlich gemacht. Das betrifft nicht Ankäufe durch oder für staatliche Stellen – etwa das „Reichsluftfahrtministerium“ oder das „Museum Linz“ –, wenn diese als Käufer vermerkt sind. Die Namen einzelner privater Käufer wurden und werden im Rahmen des rechtlich Zulässigen und bei Darlegung eines berechtigten Interesses im Einzelfall von der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ bekannt gegeben. Die Korrespondenz ist teils persönlicher, teils geschäftlicher Natur, wobei beide Bereiche oftmals nicht voneinander zu trennen sind. Die Inhalte der Briefe betreffen teilweise in erheblichem Maße Persönlichkeitsrechte der darin genannten Personen. Die Korrespondenz wird derzeit in einem Forschungsprojekt des Zentralinstitutes für Kunstgeschichte in München für eine spätere Veröffentlichung erschlossen und aufgearbeitet.
Am 10. März 2015 wurde durch einen Zeitungsbericht erstmals bekannt, dass der ehemalige Betreuer von Cornelius Gurlitt Anfang 2014 etwa 25.000 Dokumente aus Cornelius Gurlitts Salzburger Haus an ein Rechercheteam übergeben hatte. Alle Dokumente sind Teil des Nachlasses von Cornelius Gurlitt. Die Unterlagen wurden aber dem gerichtlich bestellten Nachlasspfleger erst am 11. März 2015 übergeben. Dieser überließ die Dokumente anschließend der Taskforce zur Unterstützung der Provenienzrecherche. Auch diese Materialien werden nun durch die Taskforce gesichtet und sollen anschließend für die Provenienzrecherche und eine Veröffentlichung unter Beachtung möglicher Rechte Dritter aufbereitet werden.
Provenienzforschung ist weit mehr als die akademische Frage nach der Herkunft von Kunstwerken. Sie ist eine moralische Verpflichtung und insbesondere in Deutschland mit der historischen Verantwortung verknüpft, und schließlich ist sie die faktische Voraussetzung zur Durchsetzung von Restitutionsansprüchen.
Allgemeine, verbindliche und international geltende Standards gibt es bislang noch nicht. Die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ hat in einem ersten Schritt mittels der Objektdatenblätter (object records) ein standardisiertes Verfahren zur Dokumentation ihrer Provenienzrecherche entwickelt. Das 2015 vom Bund, den Ländern und Kommunen gegründete Deutsches Zentrum Kulturgutverluste in Magdeburg, das seit dem 1. April 2015 Projektträger der Taskforce ist, soll unter anderem darauf hinwirken, dass in Deutschland Studiengänge für Provenienzforschung eingerichtet werden. Auch dies wird dazu beitragen, die bereits vorhandene Expertise zur Provenienzforschung zu bündeln.
Während die Vorderseite der Kunstwerke durch Stil, Sujet und ggf. vorhandene Signaturen Rückschlüsse auf die Urheber zulässt, sind auf der Rückseite der Kunstwerke oft Hinweise vorhanden, die Rückschlüsse auf deren Provenienz ermöglichen. Dies können z.B. Zollstempel, Galerieaufkleber, handgeschriebene Beschriftungen jeglicher Art aber auch Hinweise sein, die anzeigen, dass das betreffende Werk einst in einer Sammelstelle für Kunst- und Kulturgüter (Central Collecting Point, CCP) inventarisiert worden ist oder in Zusammenhang mit der NS-Aktion „Entartete Kunst“ aus öffentlichen Museen entfernt wurde.
Alle Werke aus dem „Schwabinger Kunstfund“, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden hochauflösend für die Zwecke der Provenienzrecherche fotografiert. Die Herstellung und Verwendung der hochauflösenden Fotos erfolgte zunächst noch im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Augsburg. Cornelius Gurlitt genehmigte zwar die weitere Verwendung dieser Fotos für die Provenienzrecherche der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, aber nicht deren Veröffentlichung. Diese hochauflösenden Fotos können nur weiter gegeben werden, wenn der Nachlasspfleger, aber auch andere potenzielle Inhaber von Bildrechten dies zugestehen.
Derzeit hat die Taskforce 15 Mitglieder aus Frankreich, den Vereinigten Staaten, Israel, Polen, Ungarn, Österreich und Deutschland. Dieses internationale Netzwerk aus Provenienzforscherinnen und -forschern, Zeithistorikern und Juristen garantiert Objektivität und ein Höchstmaß an wissenschaftlichem Niveau. Die internationalen Mitglieder bringen ihre Erfahrung, ihr Know-how und die unterschiedlichen Perspektiven verschiedener Fachbereiche zusammen, um diese komplexe Forschungsaufgabe zu strukturieren und zu operationalisieren. Dieses Forschernetzwerk wird in seiner Arbeit von weiteren Expertinnen und Experten der Provenienzforschung unterstützt, die über Werk , Honorar- oder Zeitverträge mit speziellen Rechercheaufgaben im In- und Ausland betraut sind. Die Taskforce arbeitet inhaltlich unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Die Taskforce untersucht mit dem Gurlitt-Fund nicht die Bestände eines öffentlichen Museums, sondern einer Privatperson: Auch wenn Cornelius Gurlitt inzwischen verstorben ist, hat er über den Tod hinaus Persönlichkeitsrechte, die es zu beachten und zu wahren gilt. Darüber hinaus sind die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte Dritter zu berücksichtigen. So können Einträge in Dokumente die Rechte dieser Personen berühren – etwa in Briefen, in denen über Dritte geschrieben wird. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist in unserem Grundgesetz verankert und daher auch für die Taskforce zwingend. Sowohl Cornelius Gurlitt als auch der nach seinem Tod vom Nachlassgericht bestellte Nachlasspfleger lehnten daher eine Veröffentlichung dieser Materialien ab.
Da diese Materialien zweifelsfrei Eigentum von Cornelius Gurlitt bzw. seiner Erben sind, war deren Einwilligung erforderlich. Nach Annahme der Erbschaft durch die testamentarisch eingesetzte Erbin, die Stiftung Kunstmuseum Bern, und noch vor der Anfechtung des Testaments, wurden die Geschäftsbücher von Hildebrand Gurlitt veröffentlicht. Die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und der Stiftung Kunstmuseum Bern erteilte die erforderliche Ermächtigung. Dabei wurden aus Gründen des Datenschutzes die Käufernamen unkenntlich gemacht, soweit es sich nicht um staatliche Stellen wie das Reichsluftfahrtministerium oder das „Museum Linz“ handelte. Bei Darlegung eines berechtigten Interesses kann die Leiterin der Taskforce auf Anfrage einzelne Namen bekannt geben. Die übrigen Materialien werden in einem Forschungsprojekt des Zentralinstituts für Kunstgeschichte und des Instituts für Zeitgeschichte so aufbereitet, dass sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können. Dies erfordert einen arbeits- und zeitaufwendigen Umgang mit den Quellen. Auf Basis der Vereinbarung, die der Bund und der Freistaat Bayern mit dem Kunstmuseum Bern geschlossen haben, werden die Quellenmaterialien nach Abschluss der Forschung Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Die endgültigen Provenienzberichte werden veröffentlicht. Ferner wird der Bearbeitungsstand zu den einzelnen Werken in den Object Records fortlaufend dokumentiert, soweit nicht Rechte der Anspruchsteller und ihrer Familien oder Dritter dem entgegenstehen.
Cornelius Gurlitt hat – durch die Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern vom 7. April 2014 – die Washingtoner Prinzipien für sich anerkannt. Mit der Washingtoner Erklärung von 1998 haben 44 Staaten sowie mehrere nichtstaatliche Organisationen rechtlich nicht bindende Grundsätze zum Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut vereinbart. Diese sehen im Falle erwiesener Raubkunst vor, auf dem Wege der Verhandlung möglichst „faire und gerechte Lösungen“ – insbesondere die Restitution – mit den Vorbesitzern oder deren Erben anzustreben. In der „Gemeinsamen Erklärung“ haben 1999 der Bund, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände diese Grundsätze für die in öffentlicher Trägerschaft befindlichen Museen, Bibliotheken und Archive auf die föderalen Verhältnisse der Bundesrepublik übertragen. Dem Geist dieser Washingtoner Grundsätze entspricht auch der Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Für Private waren und sind diese Prinzipien jedoch weiterhin nicht bindend. Die Gemeinsame Erklärung von 1999 formuliert in Absatz IV: „Privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Privatpersonen werden aufgefordert, sich den niedergelegten Grundsätzen und Verfahrensweisen gleichfalls anzuschließen.“ Deren förmliche Anerkennung durch die Privatperson Cornelius Gurlitt ist ein bisher einzigartiger beispielgebender Schritt.
Bei der Provenienzforschung handelt es sich um eine zeitintensive und aufwendige wissenschaftliche Tätigkeit. Die Taskforce muss eine Vielzahl historischer Quellen recherchieren, einsehen und analysieren. Da Hildebrand Gurlitt seine Ankäufe während des Zweiten Weltkriegs vielfach auch im Ausland getätigt hat, sind neben den Quellen in deutschen Archiven auch ausländische Archivbestände vor allem in Frankreich, den Niederlanden, der Schweiz, Israel und den Vereinigten Staaten auszuwerten.
Erschwert wird die Provenienzforschung durch die fragmentarische Überlieferungssituation. Viele relevante Dokumente wurden von den Nationalsozialisten oder während des Krieges zerstört. Zudem befinden sich wichtige Quellenbestände in unzugänglichem Privatbesitz. Insbesondere die um Diskretion bemühten Kunsthändler hatten vielfach kein Interesse daran, ihre Geschäftsunterlagen auch posthum zugänglich zu machen. Bei konkurrierenden Ansprüchen zu ein- und demselben Werk wird die Notwendigkeit einer sehr sorgfältigen Recherche besonders deutlich. Denn die Anerkennung eines Anspruches bedeutet gleichzeitig die Ablehnung der konkurrierenden Ansprüche. Eine fehlerhafte und dann zu korrigierende Entscheidung käme einem zweiten Entzug gleich. Deshalb gilt der Grundsatz: Gründlichkeit vor Schnelligkeit. So steht die Provenienzforschung insgesamt vor dem Problem, dass sie aufgrund der unklaren Datenlage und der oftmals komplexen Umstände, unter denen Kunstwerke NS-verfolgungsbedingt entzogen oder verkauft wurden, trotz intensiver Recherchen zu einer großen Anzahl von Werken aus dem Gurlitt-Bestand letztlich keine verbindlichen und abschließenden Aussagen wird treffen können.
Anders als bei einer Provenienzrecherche in einem Museum, einer Bibliothek oder einem Archiv war der Bestand der Kunstwerke ungeordnet und nicht wissenschaftlich erfasst. Zu Beginn der Forschungsarbeiten lag kein Inventar vor. Außerdem war der gesamte Kunstbestand seit den 1940er Jahren in der Wissenschaft nicht mehr präsent. Auch der relevante schriftliche Nachlass Cornelius Gurlitts war ungeordnet und unverzeichnet. Die Taskforce arbeitete bis Anfang 2015 ausschließlich mit Scans der Unterlagen aus dem Besitz von Cornelius Gurlitt, die von der Staatsanwaltschaft Augsburg beschlagnahmt worden waren. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Geschäftsbücher Hildebrand Gurlitts, die im November 2014 auf www.lostart.de veröffentlicht wurden, sowie um dessen private und geschäftliche Briefwechsel aus der Nachkriegszeit. Die aufgefundenen historischen Materialien werden seit September 2014 in einem Forschungsprojekt des Zentralinstitutes für Kunstgeschichte in München in Zusammenarbeit mit dem Institut für Zeitgeschichte erschlossen und für eine spätere Veröffentlichung unter Beachtung möglicher Rechte Dritter aufbereitet.
Am 10. März 2015 wurde durch einen Zeitungsbericht bekannt, dass der ehemalige Betreuer von Cornelius Gurlitt Anfang 2014 etwa 25.000 Dokumente aus Cornelius Gurlitts Salzburger Haus an ein Rechercheteam übergeben hatte. Diese Dokumente, die zum Nachlass von Cornelius Gurlitt gehören, wurden dem Nachlasspfleger am Tag nach der Berichterstattung übergeben. Der Nachlasspfleger überließ diese kurz darauf der Taskforce zur Unterstützung der Provenienzrecherche. Auch diese Unterlagen werden nun von Mitarbeitern der Taskforce gesichtet und ausgewertet. Anschließend sollen relevante Dokumente unter Beachtung möglicher Rechte Dritter veröffentlicht werden.
Auch die Unterlagen Hildebrand Gurlitts führen jedoch nicht notwendig zur Klärung einzelner Provenienzen: So ist auch sein Nachlass fragmentarisch. Zudem halten nicht alle Informationen, die aus diesen Unterlagen gewonnen werden können, einer kritischen Prüfung stand. Erklärungen von Hildebrand Gurlitt vor der amerikanischen Militärverwaltung und bei anderen Stellen zur Herkunft der Kunstwerke, die bei ihm aufgefunden wurden, spiegeln beispielsweise nicht immer den tatsächlichen Sachverhalt wider. So lassen sich manche seiner Auskünfte zu Kunstwerken eindeutig widerlegen. Außerdem sind die Angaben zu Kunstwerken in einschlägigen Dokumenten knapp gehalten, was die Feststellung der Werkidentität erschwert. Die Geschäftsbücher enthalten zum Beispiel keine Informationen zu den Maßen der Werke und beschreiben ihr Sujet nur in Kurzform. Einzelne Transportlisten, die zu Hildebrand Gurlitts Handelstätigkeit in Frankreich vorliegen, führen oftmals keine konkreten Beschreibungen der Kunstwerke auf, sondern nennen lediglich die Anzahl oder eine Gewichtsangabe der transportierten Werke. Darüber hinaus enthält die Sammlung Gurlitt eine Vielzahl serieller Graphiken, bei denen die Feststellung der Werkidentität besondere Probleme bereitet. Dies erschwert die Provenienzrecherche zusätzlich. Die Unterlagen, die der Taskforce erst seit März 2015 zur Verfügung stehen und die aktuell gesichtet werden, können diesen Befund möglicherweise modifizieren.
Die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ geht nicht nur dann von einem Anspruch aus, wenn konkrete Kunstwerke zurückverlangt werden und diese Forderungen durch Vorrecherchen und umfangreiche Dokumentationen belegt sind. Auch diejenigen, die sich solcher Mittel nicht bedienen können oder wollen, aber Anfragen nach dem Verbleib von Kunstwerken stellen, werden von der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ als Anspruchsteller gewertet. In dem Bestreben, die Herkunft der bei Cornelius Gurlitt aufgefundenen Kunstwerke zu klären, und angesichts der Vernichtungspolitik der Nationalsozialisten untersucht die Taskforce zudem diejenigen Werke, zu denen keinerlei Anfragen oder Hinweise vorliegen. Neue Erkenntnisse zu diesen Werken können dazu führen, dass weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Ist jedoch kein Anspruch erhoben und findet sich kein stichhaltiger Hinweis auf einen NS-verfolgungsbedingten Entzug, wird dies mit Blick auf den Aufwand für die entsprechenden Einzelfall-Recherchen zu berücksichtigen sein.
Um den Gurlitt-Bestand bearbeiten zu können, musste dieser zunächst von Experten gesichtet und geordnet werden. Es wurden verschiedene Gruppen gebildet: A) Werke, die eindeutig dem Familienbesitz von Cornelius Gurlitt zuzuschreiben sind; B) Werke, die in der Aktion „Entartete Kunst“ von den Nationalsozialisten aus deutschen Museen entzogen wurden – jedoch vor 1933 erworben worden sind; C) Werke, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden kann. Diese letzteren Werke wurden in der LostArt- Datenbank veröffentlicht.
Mit höchster Priorität bearbeitet die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ Ansprüche hochbetagter Überlebender der Schoah. Darauf folgte die Untersuchung derjenigen Kunstwerke, für die eine verhältnismäßig gute Quellenlage bestand. Auch Werke von herausragender künstlerischer Bedeutung wurden nach Möglichkeit rasch bearbeitet. Parallel dazu wurde eine breit angelegte Forschung in zahlreichen in- und ausländischen Archiven begonnen, um das wirtschaftliche Geflecht der Kunstaufkäufe und -verschiebungen während der NS-Zeit zu klären, auf deren Grundlage Hildebrand Gurlitt agierte und seine Sammlung zusammentrug. Dabei war sich die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ immer bewusst, dass sich auch unter den Werken der Aktion „Entartete Kunst“ solche befinden können, die ihrem ursprünglichen Eigentümer verfolgungsbedingt entzogen worden waren, ehe sie von einem Museum nach 1933 erworben wurden, zudem solche, die als Leihgaben von privater Hand in die Museen gekommen waren.
Die Lost Art-Datenbank dient der Erfassung von Kulturgütern, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs außer Landes verbracht, verlagert oder verfolgungsbedingt entzogen wurden. Von den insgesamt 1258 Werken des Schwabinger Kunstfundes wurden bisher 499 Werke in die Lost Art-Datenbank eingestellt, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug nicht ausgeschlossen werden konnte. Eine Auflistung der gesamten Gurlitt-Sammlung ist einschließlich der Werke der „Entarteten Kunst“ auf der Homepage des Kunstmuseums Bern eingestellt.
Als „Entartete Kunst“ werden diejenigen Kunstwerke bezeichnet, die von den Nationalsozialisten im Zuge der gleichnamigen Aktion 1937 aus öffentlichen Sammlungen beschlagnahmt wurden. Dabei handelte es sich vorwiegend um Werke der Moderne. Sofern ein Erwerb durch die Museen vor dem Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft im Jahr 1933 belegt werden kann, ist für diese Kunstwerke ein NS-verfolgungsbedingter Entzug auszuschließen. Letzte Sicherheit besteht allerdings nur dann, wenn die Werkidentität und das seinerzeit betroffene Museum eindeutig bestimmt werden können.
Rund 300 Kunstwerke sind dem Familienbesitz Gurlitt zugerechnet worden, weil sie entweder erst nach 1945 entstanden sind, von Mitgliedern der Familie Gurlitt selbst geschaffen oder direkt vom Künstler einem Familienmitglied gewidmet oder geschenkt wurden.
Es sind anfänglich rund 300 Anschreiben eingegangen, denen kontinuierlich weitere Anfragen folgen. Rund 200 davon beziehen sich direkt auf Kunstwerke. Einige Anfragen sind allgemein gehalten, andere erheben konkrete Rückgabeforderungen, teils mit detaillierten Dokumentationen. Die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ behandelt alle Anfragen – auch die allgemein gehaltenen und wenig dokumentierten – als gleichwertig. Auch diejenigen Opfer des NS-Regimes und deren Nachkommen, die nicht die finanziellen und rechtlichen Möglichkeiten haben, ihre Ansprüche schon vorab von Kunst- und Rechtsexperten aufarbeiten zu lassen, haben ein Anrecht darauf, dass ihren Anfragen mit Sorgfalt nachgegangen wird. Zum Teil haben Anspruchsteller ihre Forderung inzwischen auf weitere Werke aus dem Bestand ausgedehnt. Die übrigen Schreiben enthalten beispielsweise Informationen, weiterführende Fragen für wissenschaftliche Arbeiten, Hilfsangebote und Anfragen von verschiedenen Behörden.
Für drei Werke aus dem Schwabinger Fund (Matisse - Lostart-ID 477894 , Liebermann - Lostart-ID 477892 , Spitzweg - Lostart-ID 477912 ) und für ein Werk aus dem Salzburger Fund (Pissarro: La Seine vue du Pont-Neuf) liegen bereits abschließende Provenienzberichte vor. Diese Berichte werden im Streben nach größtmöglicher Transparenz veröffentlicht, soweit dies rechtlich möglich ist und nicht etwa Persönlichkeitsrechte Dritter, vor allem der Anspruchsteller und ihrer Familien, dem entgegenstehen.
In vielen anderen Fällen haben die intensive Recherche und umfangreiche Quellenfunde noch nicht zu einer eindeutigen Feststellung eines verfolgungsbedingten Entzuges geführt; weitere Forschungen sind nötig.
Als „Schwabinger Kunstfund“ wird das Konvolut an Kunstwerken bezeichnet, das im Jahre 2012 von der Staatsanwaltschaft Augsburg in der Wohnung von Cornelius Gurlitt in München-Schwabing beschlagnahmt wurde. Dieses umfasst insgesamt 1224 Kunstwerke, zuzüglich 34 der Taskforce später übergebener Objekte aus dem Nachlass – d.h. es handelt sich insgesamt um 1258 Kunstwerke.
Der in der Schwabinger Wohnung von Cornelius Gurlitt beschlagnahmte Bestand an Kunstwerken umfasst drei Gruppen: Gruppe (A) umfasst Werke, die dem Familienbesitz Gurlitt zuzuordnen sind; Gruppe (B) enthält Werke, die aus der NS-Aktion „Entartete Kunst“ stammen – wobei es sich auch hier um ursprünglich NS-verfolgungsbedingt entzogene Werke handeln kann. Zu Gruppe (C) zählen Werke, die weder zu Gruppe (A) oder Gruppe (B) gehören. Bei diesen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie NS-verfolgungsbedingt entzogen worden sind.
Das Nachlassgericht stellte nach dem Tod von Cornelius Gurlitt am 6. Mai 2014 in der Schwabinger Wohnung weitere 33 Objekte sicher. Der Nachlasspfleger übergab diese Werke im Juli 2014 der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ zur Klärung, ob hier ein Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug vorliegt. Ferner wurde dem Nachlasspfleger ein Pastell übergeben, das Cornelius Gurlitt offenbar bei seinem Krankenhausaufenthalt zu Beginn des Jahres 2014 in einem Koffer mit sich geführt hatte. Auch dieses Werk überließ der Nachlasspfleger im September 2014 der Taskforce. Diese insgesamt 34 zusätzlich gefundenen Werke wurden ebenso wie die 465 Werke aus der Beschlagnahme, bei denen ein Verdacht auf NS-verfolgungsbedingten Entzug nicht ausgeschlossen werden konnte, in die Lost Art-Datenbank eingestellt. Zudem sind sämtliche Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ auf der Website des Kunstmuseums Bern einsehbar.
Aufgabe der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ ist die Untersuchung der Werke aus dem Bestand von Cornelius Gurlitt im Hinblick darauf, ob es sich um NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut, also sogenannte NS-Raubkunst, handelt.
Die Washingtoner Prinzipien von 1998 , die den nationalsozialistischen Kunstraub behandeln und zu denen sich auch die Bundesrepublik Deutschland bekannt hat, sprechen von „Kunstwerken, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurden.“ Spätestens seit der „Gemeinsamen Erklärung von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden zur Auffindung und Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgut, insbesondere aus jüdischem Besitz (1999)“ hat sich der weiter zu fassende Begriff „NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut“ etabliert. Geschädigte sind dabei all diejenigen Personen und Personengruppen, die von dem nationalsozialistischen Regime aus verfolgt wurden und deren Vermögen infolgedessen auf unterschiedliche Weise abhandengekommen sind. Der Verlust der Kulturgüter konnte durch die direkte Einwirkung staatlicher Stellen, wie beispielsweise Beschlagnahme durch die Gestapo oder Einziehung durch Finanzämter eintreten. Kunstbesitz wurde gegen den Willen der Eigentümer versteigert. Der NS-Staat hatte die Beschlagnahme kommunistischen und sogenannten staatsfeindlichen Vermögens schon 1933 gesetzlich legitimiert. Seit 1938 schuf er sich per Verordnungen ein umfassendes Verfügungsrecht über jüdische Vermögenswerte.
Nach deutschem Verständnis liegt – entsprechend der Handreichung zu den Washingtoner Prinzipien – ein verfolgungsbedingter Entzug aber auch dann vor, wenn ein äußerlich scheinbar freiwilliger, aber in Not vorgenommener Verkauf getätigt wurde, d.h. ein sogenannter Zwangsverkauf vorliegt. Die finanzielle Notlage, die zu einem solchen Verkauf führte, konnte sich aus mehreren Gründen ergeben: Jüdische Mitbürgerinnen und -bürger wurden seit 1933 zunehmend politisch und gesellschaftlich ausgegrenzt, mit Berufsverboten belegt und damit ihrer Existenzgrundlage beraubt. Um den Lebensunterhalt zu sichern oder die Emigration zu finanzieren, mussten einzelne Kunstwerke oder ganze Sammlungen verkauft werden. Verstärkend wirkte die Reichsfluchtsteuer, die bei einer Auswanderung zu begleichen war. Bedeutsam für die Bewertung, ob ein Verkauf verfolgungsbedingt zustande kam, ist die Frage, ob für das Kunstwerk ein angemessener Preis erzielt werden konnte und ob der Verkäufer frei über den Verkaufserlös verfügen konnte.
Die Tatsache, dass Notverkäufe ebenfalls als NS-verfolgungsbedingter Entzug zu werten sind, kann zu mehreren, sich hintereinander reihenden Akten von verfolgungsbedingtem Verlust ein und desselben Kunstwerks führen. Wenn beispielsweise unter Not ein Kunstwerk an einen anderen jüdischen Mitbürger verkauft wurde, der dieses Werk dann zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls verfolgungsbedingt verlor, gibt es faktisch zwei Geschädigte und damit heute mehrere Ansprüche auf dasselbe Werk. Hier muss im Einzelfall besonders sensibel eine faire und gerechte Lösung gefunden werden.
Unerheblich für die Identifizierung „NS-verfolgungsbedingter Verlust“ ist, ob dieser im In- oder Ausland eintrat.
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