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Taskforce „Schwabinger Kunstfund“

Das Projekt "Taskforce Schwabinger Kunstfund" wurde regulär zum 31.12.2015 beendet.

 

Leiterin der Taskforce
Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel

Wissenschaftliche Koordinatorin
Dr. Andrea Baresel-Brand

Presse & Kommunikation
Mail presse-gurlitt@kulturgutverluste.de

Ansprechpartner für Restitutionsansprüche

Entsprechend der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien), dem Freistaat Bayern und der Stiftung Kunstmuseum Bern vom 24. November 2014 ist die Taskforce Schwabinger Kunstfund bis zum Abschluss ihrer Arbeiten Ansprechpartner für alle, die einen Anspruch auf von ihr untersuchte Werke geltend machen. Ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeit der Taskforce zu einem Werk durch Vorlage eines Provenienzberichtes ist Ansprechpartner für Restitutionsansprüche auf das jeweilige Werk die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien:


Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien

Referat K 47 - Förderung der Provenienzforschung, Restitution von NS-Raubkunst, Rückführung von Beutekunst
Köthener Straße 2
10963 Berlin
Email: K47@bkm.bund.de


Hinweise zu benötigten Unterlagen im Falle einer möglichen Restitution 

Für eine Restitution werden, aus rechtlichen Gründen, aber auch zum Schutz der Berechtigten, folgende Unterlagen zum Nachweis der erforderlichen Erb- und Vertretungsberechtigung benötigt:

  • eine notariell beglaubigte Kopie eines ggf. vorliegenden Testaments der Person, der das Werk NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde, - bei ausländischem Testament mit Apostille und einschließlich einer notariell beglaubigten Übersetzung -  oder ein entsprechender Erbschein bzw., bei Vererbung nach ausländischem Recht, ein Fremdrechtserbschein;
  • alle notwendigen weiteren Testamente in notariell beglaubigter Kopie – bei ausländischen Testamenten mit Apostille und einschließlich notariell beglaubigter Übersetzungen - für alle verstorbenen Rechtsnachfolger nach dieser Person oder entsprechende Erbscheine bzw., bei Vererbung nach ausländischem Recht, Fremdrechtserbscheine;
  • notariell beglaubigte Originalvollmachten, bei ausländischen Beglaubigungen mit Apostille, aller sich aus den vorgenannten Erbrechtsnachweisen ergebenden Erbberechtigten, die den Vertreter des oder der Anspruchsteller zur Vornahme aller im Zusammenhang mit der Restitution des jeweiligen Werkes erforderlichen Handlungen und Erklärungen sowie ggf. zur Entgegennahme des Werkes berechtigen.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.